Gründungszuschuss
Bundessozialgericht
April 2020 · Az. B 11 AL 59/19 B
Der Vermittlungsvorrang ist nach herrschender Auffassung nur einer von mehreren Gesichtspunkten, die die Agentur bei ihrer Ermessensentscheidung abwägen muss.
Das heißt für Sie: Eine Ablehnung allein mit dem Satz „Sie sind vermittelbar“ reicht nicht. Die Agentur muss Ihre konkrete Situation würdigen.
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