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Gesundheit und Beruf

Berufliche Reha und Gründung

Wer den bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, erhält Unterstützung vom Reha-Träger – auch für eine Gründung.

Fachlich geprüft am 29.10.2026

Gründungszuschuss in der beruflichen Reha

Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben · Rentenversicherung, Unfallversicherung, Agentur

Wer aus gesundheitlichen Gründen den bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann, kann eine Existenzgründung als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) fördern lassen. Zuständig ist meist die Deutsche Rentenversicherung, bei Arbeitsunfällen die Unfallversicherung.

Der Unterschied zum „normalen“ Gründungszuschuss: Bei Rentenversicherung und Unfallversicherung ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht zwingend Voraussetzung. Es bleibt eine Einzelfallentscheidung.

So gehen Sie vor

  1. 1Reha-Beratungsdienst Ihres Trägers kontaktieren und Gründungswunsch ansprechen
  2. 2Antrag auf Leistungen zur Teilhabe (z. B. DRV-Formular G0100) stellen
  3. 3Businessplan und Tragfähigkeitsnachweis vorbereiten
  4. 4Bewilligung abwarten – erst dann gründen

Lebenslagen

Gründung mit 50+, Familie oder gesundheitlichen Einschränkungen

Gründung mit 50+

  • Längerer Anspruch auf Arbeitslosengeld (15 Monate ab 50, 18 ab 55, 24 ab 58 – bei ausreichender Versicherungszeit) verschafft mehr Spielraum für die 150-Tage-Regel.
  • Erfahrung und Netzwerk sind starke Argumente für die Eignung.
  • Der Gründungszuschuss endet spätestens mit Erreichen der Regelaltersgrenze (§ 93 Abs. 5 SGB III). Altersvorsorge im Businessplan berücksichtigen.

Gründung mit Familie

  • Hauptberuflich heißt mindestens 15 Wochenstunden – eine Gründung in familienfreundlichem Umfang ist möglich, muss aber tragfähig sein.
  • Kinderbetreuungskosten können während AVGS-Maßnahmen und Weiterbildungen übernommen werden – vorher beantragen.
  • Krankenversicherung und Elterngeld frühzeitig klären; die monatlichen 300 € des Gründungszuschusses sind für die soziale Absicherung gedacht.

Gesundheitliche Einschränkungen

  • Bei beruflicher Rehabilitation kann der Reha-Träger eine Gründung fördern; Arbeitslosengeld ist dort teils keine Voraussetzung.
  • Schwerbehinderte Menschen können beim Inklusionsamt (früher Integrationsamt) Darlehen oder Zinszuschüsse für eine Gründung erhalten (§ 21 SchwbAV).
  • Eine Sonderregel zur 150-Tage-Grenze des Gründungszuschusses enthält § 93 SGB III nicht.

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