Nebentätigkeit während des Arbeitslosengeldes
Arbeitslos sind Sie auch dann noch, wenn Sie nebenher weniger als 15 Stunden pro Woche selbständig oder angestellt arbeiten (§ 138 Abs. 3 SGB III). Melden Sie die Tätigkeit vor Beginn bei der Agentur an – sonst drohen Rückforderungen.
Vom Nebeneinkommen – nach Abzug von Steuern, Sozialabgaben und Betriebsausgaben – bleiben 165 € im Monat anrechnungsfrei; was darüber liegt, wird vom Arbeitslosengeld abgezogen (§ 155 SGB III). Haben Sie die Nebentätigkeit schon vor der Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate innerhalb der letzten 18 Monate ausgeübt, kann ein höherer Freibetrag gelten.
Wer Grundsicherungsgeld bezieht, darf ebenfalls nebenbei arbeiten. Das Einkommen wird nach den Freibetragsregeln des SGB II angerechnet und ist dem Jobcenter mitzuteilen.